Allgemeine nutzungsbedingungen Übertragung von dematerialisierten wetterdaten für die landwirtschaft

Version vom 1. Februar 2023 

Die vorliegenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Datenübertragung, wie sie nachstehend definiert sind (im Folgenden „ANB“), gelten in ihrer Gesamtheit und wurden zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart.

ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Abonnementvertrag und sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht, sind die nachstehenden mit Großbuchstaben beginnenden Begriffe wie folgt definiert, wobei Wörter im Plural auch als Singular verstanden werden können und umgekehrt.

API

Anwendungs-Programmierschnittstelle, die einen Datenfluss zwischen der Software des Auftragnehmers und dem Informationssystem des Auftraggebers derart organisiert, dass der Auftraggeber die Daten empfangen kann.

Weenat-Anwendung

Eine von WEENAT herausgegebene und implementierte Webanwendung, die dem Auftraggeber den Zugriff auf die Software, die Datenbanken und die Daten ermöglicht.

Auftraggeber

Eine juristische Person oder ein Einzelunternehmer, der das Angebot unterzeichnet oder seinen Kundenbereich innerhalb der Weenat-Anwendung eingerichtet und die ANB online akzeptiert hat.

Abonnement-Vertrag

Die vorliegenden ANB und ggf. der Kostenvoranschlag sowie etwaige zwischen den Parteien unterzeichnete Verträge oder Nachträge.

Gemäß Artikel L441-1 des französischen Handelsgesetzbuchs bildet der Abonnementvertrag die einzige Grundlage für Geschäftsverhandlungen. Er hat Vorrang vor allen allgemeinen Einkaufsbedingungen und allen anderen Dokumenten, insbesondere Katalogen, Prospekten, Werbeanzeigen, Datenblättern.

Unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber geführten Verhandlungen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, von bestimmten Klauseln des Abonnementvertrags, durch die Erstellung von Sonderbedingungen, die in Kostenvoranschlägen, Verträgen oder Nachträgen festgelegt werden, abzuweichen.

Kostenvoranschlag

Technisches und finanzielles Angebot, das der Auftragnehmer nach Erhalt der vom Auftraggeber erstellten Beschreibung seiner Erfordernisse erstellt.

Dieses Dokument hat den Wert von Sonderbedingungen und kann insbesondere Folgendes enthalten:

  • die gekauften Produkte (Produktkategorien, Menge, Einheitsbetrag, Gesamtbetrag),
  • die Dauer und den Preis des Dienstes (Artikel 2) entsprechend der Anzahl der Nutzungslizenzen,
  • eventuelle weitere Angaben des Auftraggebers.

    Daten

    Die Gesamtheit der Rohdaten und der Angereicherten Daten.

    Rohdaten

    Alle von den Produkten erfassten Daten, die nicht von der Software verarbeitet werden.

    Angereicherte Daten

    Alle Klima-, Wetter- und Umweltdaten, die auf Softwarebearbeitungen und Ergänzungen beruhen, die der Auftragnehmer aus verschiedenen Quellen, einschließlich der Produkte, erstellt.

    Kundenbereich

    Privater Online-Bereich des Auftraggebers, der in der Weenat-Anwendung über eine Anmeldung zugänglich ist. Vom Kundenbereich aus hat der Auftraggeber Zugriff auf alle von ihm abhängigen Benutzerbereiche.

    Benutzerbereich

    Privater Online-Bereich des Benutzers, der innerhalb der Weenat-Anwendung über eine Benutzerkennung zugänglich ist. Der Auftraggeber, von dem der Benutzer abhängt, hat Zugriff auf den Benutzerbereich.

    Benutzerkennung

    Code, der aus einem Login und einem Passwort besteht und von jedem vom Auftraggeber angegebenen Benutzer benötigt wird, um entweder über die Weenat-Anwendung oder über eine API auf die Daten zuzugreifen.

    Software

    IT-Entwicklungen und Algorithmen, die vom Auftragnehmer, dem alleinigen Eigentümer in seiner Eigenschaft als Herausgeber, editiert werden. Die Software umfasst die Datenbanken, die die Daten enthalten.

    Partei(en)

    Auftragnehmer und Auftraggeber sowie einzeln als auch in ihrer Gesamtheit.

    Auftragnehmer

    WEATHER MEASURES oder WEENAT

    Produkt

    Von WEENAT entworfener, hergestellter und verkaufter Rohdaten-Sensor (siehe Allgemeine Verkaufsbedingungen von WEENAT).

    Benutzer

    Eine vom Auftraggeber benannte Person (Mitarbeiter oder vom Auftraggeber rechtlich unabhängige Person) mit einer gültigen Benutzerkennung. Ein Benutzer kann mit einem oder mehreren Auftraggebern vernetzt sein.

    Weather Measures

    Einpersonengesellschaft (vereinfachte Ein-Personen-Aktiengesellschaft), die im frz. Handelsregister von Clermont-Ferrand unter der Nummer 810 653 949 eingetragen ist und deren Firmensitz sich in 10, rue Jacques Mailhot, ZAC Les Gravanches, 63100 Clermont-Ferrand – Frankreich befindet.

    Weenat

    Vereinfachte Aktiengesellschaft, die im frz. Handelsregister von Nantes unter der Nummer 803 450 287 eingetragen ist und deren Firmensitz sich in 2, impasse Thérèse Bertrand-Fontaine, 44300 Nantes – Frankreich befindet.

    ARTIKEL 2 – VERTRAGSGEGENSTAND

    Der Abonnementvertrag regelt die Bedingungen, unter denen der Auftragnehmer nach Erhebung, Analyse, Organisation und Erstellung der Daten diese im Rahmen einer persönlichen, nicht exklusiven und nicht übertragbaren Nutzungslizenz für die Software an den Auftraggeber weitergibt, um dadurch dem Auftraggeber eine Entscheidungshilfe zu bieten (im Folgenden „Dienst“).

    Der Dienst umfasst eine Anzahl von Nutzungslizenzen, die sich nach der Anzahl der vom Auftragsgeber benannten Benutzer richtet.

    Der Zugriff auf die Daten erfolgt entweder über die Weenat-Anwendung oder über API.

    Der Auftragsgeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der über die Weenat-Anwendung oder über die API zugängliche Dienst eine Entscheidungshilfe darstellt und nicht das Know-how eines Fachmanns oder des Auftragsgebers ersetzt, um Entscheidungen über Eingriffe und die Verwaltung seines landwirtschaftlichen Betriebs zu treffen.

    ARTIKEL 3 – EIGENTUM DER ROHDATEN UND DER ANGEREICHERTEN DATEN

    3.1 – Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind Miteigentümer der Rohdaten. Bei der Organisation ihres Miteigentums können der Auftragnehmer und der Auftraggeber die Rohdaten jeweils frei und ohne Rechenschaftspflicht gegenüber der anderen Partei nutzen.

    3.2 – Mit Ausnahme der beschränkten Rechte, die im Rahmen der Lizenzvergabe zur Nutzung der Software und der Daten gewährt werden, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an den Angereicherten Daten vor, einschließlich aller damit verbundenen Rechte des geistigen Eigentums.

    Im Falle des Ablaufs des Abonnementvertrags oder der Beendigung des Abonnementvertrags aus welchem Grund auch immer, wird die Verwaltung des Zugriffs auf die Daten im nachfolgenden Artikel „Auswirkungen der Beendigung des Abonnementvertrags“ näher erläutert.

    ARTIKEL 4 – NUTZUNGSLIZENZ FÜR DIE SOFTWARE – GEISTIGES EIGENTUM

    4.1 – Der Auftragnehmer ist der ursprüngliche Autor der Software und der zugehörigen Datenbanken, die urheberrechtlich geschützt sind (Artikel L111-1 des französischen Gesetzes über das geistige Eigentum). Der Auftragnehmer ist auch Entwickler von Datenbanken, dessen Rechte gemäß Artikel L 341-1 ff. desselben Gesetzes anerkannt sind. In dieser Eigenschaft räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein persönliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software und den zugehörigen Datenbanken ein.

    Diese Einräumung des Nutzungsrechts ist auf die Dauer des Abonnementvertrags beschränkt.

    1. 2 -Es ist dem Kunden insbesondere strengstens untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters: jede Form der Vervielfältigung oder Darstellung von Enriched Data, der Software oder ihrer Dokumentation vorzunehmen oder die auf Enriched Data und der Software angebrachten Marken, Unterscheidungszeichen oder Urheberrechtsvermerke in irgendeiner Weise zu verändern oder zu verdecken; Fehler und/oder Anomalien in den angereicherten Daten oder der Software zu korrigieren oder von Dritten korrigieren zu lassen, wobei der Anbieter die Korrekturen und die fortschreitende Wartung vornimmt;
    • Schutzvorrichtungen für die angereicherten Daten oder die Software zu verändern oder zu umgehen;
    • die angereicherten Daten oder die Software außerhalb der internen Nutzung zu vertreiben oder zu vermarkten. Zu diesen internen Verwendungen gehört die Bereitstellung von Enriched Data, mit oder ohne Gebühr, durch den Kunden an seine Mitglieder oder externe Lieferanten;
    • Enriched Data zu verwenden, um Dritten auf kommerzieller Basis eine Schulung zukommen zu lassen;
    • die Software zu dekompilieren, außer zum alleinigen Zweck der Interoperabilität der Software mit unabhängiger Software-Dritter. Eine vorherige schriftliche Mitteilung an den Anbieter ist erforderlich, bevor eine Interoperabilitätsmaßnahme in Angriff genommen wird, damit der Anbieter anbieten kann, diese Maßnahme selbst durchzuführen;
    • Enriched Data oder die Software zu übersetzen, anzupassen, zu arrangieren oder zu verändern, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Funktionen, abgeleiteten oder neuen für abgeleitete oder neue Software;
    • unter Verwendung von Enriched Data oder der Software-Forschungen durchzuführen, um ein abgeleitetes oder konkurrierendes Werk zu schaffen.

    4.3 – Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers Unterlizenzen für die Nutzung der Software und der Angereicherten Daten an Dritte zu vergeben.

    4.4 – Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels wird als wesentliche Verpflichtung angesehen. Jede Nichteinhaltung kann zur sofortigen Kündigung des Abonnementvertrags führen, und zwar ausschließlich auf Verschulden des Auftraggebers, unbeschadet jeglicher Schadensersatzansprüche, die der Auftragnehmer geltend machen könnte. Alle geschuldeten und noch nicht in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig.

    Der Auftraggeber würde dann als Rechtsverletzer eingestuft.

    ARTIKEL 5 – KOSTENVORANSCHLAG

    5.1 – Nach der Bedarfsäußerung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegebenenfalls so schnell wie möglich einen Kostenvoranschlag unterbreiten, der insbesondere alle Informationen über die Erstellung des Datenstroms und das geplante Datum für den Beginn der Lieferung des Datenstroms enthält.

    5.2 – Der vom Auftraggeber unverändert unterzeichnete und in beliebiger Form an den Auftragnehmer zurückgesandte Kostenvoranschlag gilt als Zustimmung des Auftraggebers und wird als Sonderbedingungen der ANB betrachtet. Dieser Kostenvoranschlag drückt die Zustimmung des Auftraggebers unwiderruflich aus; er kann ihn daher nur mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers widerrufen. In diesem Fall entschädigt der Auftraggeber den Auftragnehmer für alle entstandenen Kosten und für alle sich daraus ergebenden direkten und indirekten Folgen. Darüber hinaus verbleibt jegliche bereits geleistete Anzahlung im Besitz des Auftragnehmers.

    5.3 – Der Kostenvoranschlag ist ab dem Datum seiner Übermittlung an den Auftraggeber und für die im Kostenvoranschlag genannte Dauer gültig. Sofern nicht anders angegeben, beträgt die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags 3 (drei) Monate ab dem Datum seiner Übermittlung an den Auftraggeber durch den Auftragnehmer. Nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer und solange der Auftraggeber den Kostenvoranschlag nicht akzeptiert hat, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Kostenvoranschlag ganz oder teilweise zu ändern (Preise, Anzahl der Nutzungslizenzen, Sonderbedingungen usw.) oder den Kostenvoranschlag nicht in Auftrag zu geben.

     5.4 – Jegliche Änderung der ursprünglichen Bestellung des Auftraggebers (Ergänzung oder Abänderung) ist Gegenstand eines gesonderten Kostenvoranschlags oder eines Zusatzangebots zum betreffenden Kostenvoranschlag.

    ARTIKEL 6 – EINRICHTUNG UND INHALT DES DIENSTES

    6.1 – Die Benutzerkennung

    Die Benutzerkennung ist eindeutig, persönlich und vertraulich. Es wird davon ausgegangen, dass jede Anmeldung über die Benutzerkennung vom Inhaber der Benutzerkennung vorgenommen wird. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vertraulichkeit der Benutzerkennung seiner Benutzer zu gewährleisten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, WEENAT unverzüglich über jeglichen Diebstahl oder jegliche Verletzung der Vertraulichkeit der Benutzerkennung zu unterrichten.

    Der Dienst gilt als eingerichtet und der Abonnementvertrag tritt an dem Datum in Kraft, an dem der Auftragnehmer die Aktivierungs-E-Mail sendet – Übermittlung des Logins der Benutzerkennung -, die als Einladung zur ersten Anmeldung im Kundenbereich der Weenat-Anwendung oder zur ersten Nutzung der betreffenden API gilt.

    Der Auftraggeber verfügt über eine Frist von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Versands der Aktivierungs-E-Mail, um den Auftragnehmer über eventuelle Fehlfunktionen oder Nichtkonformitäten zu informieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ohne weitere Information seitens des Auftraggebers die Implementierung des Dienstes als konform.

    6.2 – Dienst über die Weenat-Anwendung

    Über die Weenat-Anwendung haben der Auftraggeber über seinen Kundenbereich und jeder Benutzer über seinen Benutzerbereich Zugang zu den Daten und Dashboards.

    Die Nutzungslizenz jedes Benutzers erlaubt den Zugriff auf die Daten über maximal drei mobile Geräte pro Lizenz. Jede Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zur Aussetzung der Funktion der Benutzerkennungen aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers führen.

    Der Auftraggeber kann die Anzahl der Nutzungslizenzen jederzeit während der Laufzeit des Abonnementvertrags über seinen Kundenbereich in der Weenat-Anwendung ändern.

    Mehrere vom Auftraggeber benannte Benutzer können Zugang zu demselben Benutzerbereich in der Weenat-Anwendung haben. In diesem Fall kann nur ein vom Auftraggeber benannter Benutzer allein das Profil des Inhabers – in der Weenat-Anwendung als „Eigentümer“ bezeichnet – haben.

    Die anderen Benutzer können ein Administrator-Profil haben, das vom Inhaber des Rechts auf Zugang zum Kundenbereich ausgewählt wurde.

    Der Inhaber des Rechts auf Zugang zum Kundenbereich und die Administratoren sind für die Integration neuer Benutzer in den Kundenbereich und für die Verwaltung der Profile dieser Benutzer allein verantwortlich.

    Die Intervention von WEENAT beschränkt sich auf die Verwaltung der Benutzerkennungen.

    6.3 – Dienst über die API

    Über die vom Auftragnehmer entwickelten API kann das Informationssystem des Auftraggebers die Angereicherten Daten empfangen. Die Regeln für den Betrieb der API werden kollaborativ gemäß dem Verfahren umgesetzt, das in den Spezifikationen beschrieben ist, die der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers zur Verfügung stellt.

    Um das Interoperabilitätssystem funktionsfähig zu gestalten, verpflichtet sich der Auftraggeber, innerhalb seines Informationssystems Sicherheits- und kryptographische Protokolle einzurichten, sowie die Sicherheitssoftware, Firewalls usw. derart zu aktualisieren, dass die Sicherheitsvorschriften stets nach dem neuesten Stand der Technik eingehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Verpflichtung des Auftragnehmers.

    Bei jeder geplanten Aktualisierung einer der Technologien, die den Betrieb der API ermöglichen, verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren, damit diese ihr Computersystem anpassen und jegliche Unterbrechung des Datenflusses vermeiden kann.

    6.4 – Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerungen bei der Bereitstellung von zusätzlichen Informationen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Umsetzung des Dienstes übermitteln muss. Derartige Verzögerungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Kündigung des unterzeichneten Kostenvoranschlags und/oder der ANB durch den Auftraggeber dar.

    ARTIKEL 7 – VERFÜGBARKEIT DES DIENSTES – ENTWICKLUNG DES DIENSTES

    7.1 – Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, den Dienst 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche verfügbar zu machen, außer in Fällen Höherer Gewalt, wie im nachstehenden Artikel „Höhere Gewalt“ beschrieben, bei Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen, oder bei eventuellen Pannen und Eingriffen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Dienstes erforderlich sind.

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, die besten Mittel einzusetzen, um die Verfügbarkeit des Dienstes und der Daten zu gewährleisten; unter Verfügbarkeit ist die Zugänglichkeit zu den Daten zu verstehen. Der Auftragnehmer kann jedoch nicht für Störungen, Unterbrechungen/Anomalien haftbar gemacht werden, die nicht von ihm verursacht wurden und die die Übertragung über das Internet und allgemein über Kommunikationsnetze beeinträchtigen, unabhängig von deren Umfang und Dauer.

    7.2 – Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Zugang zu den Daten zwecks Wartung der Hard- und Software, die für die Verarbeitung der Daten und deren Hosting erforderlich ist, zu unterbrechen. Im Rahmen des Möglichen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber im Voraus über eventuelle von ihm verursachte oder ihm bekannte Unterbrechungen des Zugangs zum Server. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich so weit wie möglich zu bemühen, die Wartungsarbeiten außerhalb stark frequentierter Stoßzeiten durchzuführen. 

    7.3 – Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Mindestverfügbarkeit von 99,5 % über einen Zeitraum von 12 Monaten zu gewährleisten, ausgenommen Zeiten in denen technische Eingriffe vorgenommen werden und insbesondere solange keine vom Auftraggeber oder einem Dritten verursachten Funktionsstörungen der Produkte auftreten.

    7.4 – Entwicklung des Dienstes

    Da der Auftragnehmer neue Funktionalitäten entwickeln wird, um die seinen Auftraggebern angebotenen Dienste zu bereichern, behält er sich die Möglichkeit vor, den Dienst sowohl inhaltlich als auch formal jederzeit und ohne Vorankündigung weiterzuentwickeln, ohne dass der Auftraggeber sich dem widersetzen kann, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet, Folgendes zu garantieren:

    • die Einhaltung der im Artikel „Verfügbarkeit des Dienstes“ festgelegten Bestimmungen,
    • die Gewährleistung der Hauptfunktionalitäten des Dienstes, die Information an den Auftraggeber über Weiterentwicklungen des Dienstes sowie die Erbringung von Online- und/oder Telefon-Support gegenüber dem Auftraggeber, damit dieser sich die Weiterentwicklungen des Dienstes zu eigen machen kann.

    Generell wird sich der Auftragnehmer bemühen,

    • den Dienst weiterzuentwickeln, um die Leistung und die Ergonomie des Dienstes zu verbessern;
    • die Rückmeldungen des Auftraggebers über den Dienst und seine Entwicklungen zu berücksichtigen.

    Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer jedoch nicht vorwerfen, den Dienst trotz der Übermittlung von Änderungswünschen nicht weiterzuentwickeln.

    ARTIKEL 8 – HILFESTELLUNG – TECHNISCHER SUPPORT

    Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Support per E-Mail und/oder Telefon gemäß den im Abschnitt „Hilfe“ der Weenat-Anwendung und auf der Website des Auftragnehmers beschriebenen Bedingungen bereit und unternimmt alle notwendigen Schritte, um die Anfragen des Auftraggebers unter geeigneten Bedingungen zu bearbeiten: Verfügbarkeit und Kompetenz des Teams, das mit dem Support, der Analyse und der Suche nach einer Lösung beauftragt ist und so schnell wie möglich eingreifen kann.

     Sofern keine besonderen, im Kostenvoranschlag festgelegten Bedingungen vorliegen, sind die Tage und Zeiten für den Telefonsupport von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der französischen Feiertage, von 9.00 bis 18.00 Uhr CET (Central European Time) vorgesehen.

    ARTIKEL 9 – PREISE

    9.1 – Der Preis des Dienstes ist in der Weenat-Anwendung angegeben oder wird im vom Auftragsgeber unterzeichneten Kostenvoranschlag aufgeführt. Er hängt von der Anzahl der Nutzungslizenzen ab, die der Auftragsgeber je nach Anzahl der Benutzer beantragt.

    Der Preis des Dienstes beinhaltet nicht die vom Auftraggeber zu tragenden Kosten für den Internetzugang, der die Nutzung der Weenat-Anwendung oder der API ermöglicht.

    Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Euro ohne Mehrwertsteuer (Nettobetrag in €) angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden Steuern (MwSt.). 

    9.2 – Werden während der Laufzeit des Abonnementvertrags, die 12 Monate beträgt (siehe Abschnitt „Laufzeit“), weitere Nutzungslizenzen hinzugefügt, wird der Preis für jede Nutzungslizenz bis zum Jahrestag des Abonnementvertrags zeitanteilig berechnet.

    ARTIKEL 10 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    10.1 – Die Rechnungsstellung für den Dienst erfolgt ab dem Datum des Inkrafttretens des Abonnementvertrags.

    Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber an jedem Jahrestag des Abonnementvertrags eine Jahresrechnung für die Erbringung des Dienstes aus (siehe Artikel „Laufzeit“).

    10.2 – Die Rechnungen sind bei Erhalt zahlbar.

    Die Zahlungspflicht ist in jedem Fall erfüllt, sofern der Betrag in Euro dem Auftragnehmer vollständig gutgeschrieben wird. Im Falle einer Vorauszahlung wird kein Skonto gewährt.

    Um die Verwaltung zu vereinfachen, kann der Auftraggeber um eine Einzugsermächtigung für eine Kreditkartenzahlung gebeten werden, wobei der Jahresbetrag für die Nutzungslizenzen am Jahrestag (Datum des Beginns der Dienstleistung) für das folgende Jahr abgebucht wird.

    Bei Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsfristen gilt von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung durch den Auftragnehmer:

    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 15 % pro Jahr – pro rata temporis – zu berechnen; die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, fällige Rechnungen zu begleichen, bleibt hiervon unberührt;
    • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jede angemessene Sorgfalt anzuwenden, um seine Interessen zu wahren;
    • Der Auftragnehmer kann die sofortige Fälligkeit aller vom Auftraggeber noch geschuldeten Beträge verlangen;
    • Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Mindestpauschale von 40 Euro in Rechnung. Dieser Betrag kann bei Nachweis höherer Einziehungskosten überschritten werden.

    Jegliche Unstimmigkeit bezüglich der Rechnungsstellung muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung per Einschreiben mit Rückschein begründet werden. Erfolgt dies nicht, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Rechnung akzeptiert hat und im Falle einer Nichtzahlung als säumig gilt.

    ARTIKEL 11 – PFLICHTEN UND HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

    Der Auftraggeber wird ausdrücklich daran erinnert, dass die Nutzungslizenz, die sich insbesondere auf die Angereicherten Daten und die Software bezieht, eine persönliche Lizenz ist; dies verbietet es dem Auftraggeber, die Angereicherten Daten oder seine Zugänge zur Weenat-Anwendung direkt oder indirekt an Dritte weiterzuverkaufen, zu vermieten oder zu verleihen. Es ist ihm generell untersagt, mit diesen Daten zu handeln, es sei denn, er erbringt Dienstleistungen für Dritte, wie z. B. besondere Untersuchungsleistungen im Auftrag seiner eigenen Kunden.

    Der Auftraggeber erkennt an, dass er als Einziger über die umfassendsten Informationen über sein Unternehmen, seine Aktivitäten und seine Bedürfnisse verfügt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftraggeber, von Beginn des Vertragsverhältnisses an und während der gesamten Dauer der Ausführung der vorliegenden Vereinbarung, seiner Verpflichtung zur Kooperation mit den Mitarbeitern des Auftragnehmers nachzukommen, und dies insbesondere bei eventuellen Informationsanfragen seitens des Auftragnehmers, speziell im Falle einer Warnung oder des Auftretens einer Fehlfunktion.

    Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, sich zu vergewissern, dass das Dienstleistungsangebot des Auftragnehmers seinen eigenen Bedürfnissen entspricht, insbesondere auf der Grundlage der ihm ausgehändigten und von ihm zur Kenntnis genommenen Angaben in der Dokumentation und/oder dem Angebot.

    Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags nicht um zusätzliche Informationen und/oder eine zusätzliche Demonstration des Dienstes gebeten hat, erkennt er an, ausreichend informiert worden zu sein.

    Der Auftragsgeber erkennt an, in seiner beruflichen Eigenschaft den Dienst in voller Kenntnis seines Inhalts und seiner Leistung zu abonnieren. Abgesehen von der Feststellung von Störfällen, die den Zugriff auf die Daten verhindern, akzeptiert der Auftragsgeber die Bereitstellung des Dienstes im Ist-Zustand, mit all seinen möglichen Unvollkommenheiten, die keinen ausreichenden Grund für die Kündigung des Abonnementvertrags oder des betreffenden Kostenvoranschlags darstellen.

    Für jedes Projekt übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle technischen für die Erstellung eines vom Auftraggeber zu akzeptierenden Kostenvoranschlags erforderlichen Informationen.

    ARTIKEL 12 – PFLICHTEN UND HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

    Die im Rahmen des Abonnementvertrags bestehenden Verpflichtungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber ausdrücklich als Sorgfaltspflicht anerkannt. So wird der Auftragnehmer die bekanntesten und angemessensten Mittel unter Einhaltung der fachlichen Regeln, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und gemäß der Berufsethik seines Berufsstandes einsetzen, um die damit vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Angriffen und anderen böswilligen Intrusionen.

    Folglich können Störungen in den Telekommunikationsnetzen den Dienst direkt beeinträchtigen (Antwortzeiten, Schwierigkeiten, die Server zu erreichen usw.). Der Auftraggeber erklärt, dass er über die Komplexität dieser Netze und die Überlastung, die sich aus dem Zustrom von Internetnutzern zu bestimmten Stoßzeiten ergibt, informiert ist.

    Ebenso wird der Auftraggeber daran erinnert, dass das reibungslose Funktionieren des Dienstes vom ordnungsgemäßen Funktionieren der Produkte und/oder der Datenquellen abhängt. Im Falle einer vom Auftraggeber oder einem Dritten verursachten Funktionsstörung der Produkte haftet der Auftragnehmer nicht für die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Dienstes oder der Datenquellen.

    ARTIKEL 13 – AUSSCHLUSS UND BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

    Es wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Haftung des Auftragnehmers, sofern der Fehler des Auftragnehmers anerkannt wird, nicht den indirekten Schaden, den der Auftraggeber möglicherweise erleidet, deckt, d. h. insbesondere Betriebsverluste, entgangene Gewinne, kommerzielle sowie finanzielle Schäden, oder erhöhte Gemeinkosten.

    Der Auftragnehmer kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn ihm ein zurechenbarer Fehler nachgewiesen werden kann.

    Die Haftung ist im Fall von Höherer Gewalt, wie nachfolgend beschrieben, ausgeschlossen.

    Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Auftraggeber die Software und/oder die Produkte nicht bestimmungsgemäß verwendet oder wenn der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit seiner technischen und informationstechnischen Umgebung (Produkte, Software, Internet-Datenfluss usw.) nicht richtig eingeschätzt hat, die Wartung und Aktualisierung seiner Software und Produkte nicht effizient durchgeführt hat oder seine Kooperationspflicht mit den Mitarbeitern, wie im obigen Artikel „Pflichten und Haftung des Auftraggebers“ beschrieben, nicht erfüllt hat.

    Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber, falls die Haftung des Auftragnehmers bei der Ausführung der vorliegenden Vereinbarung rechtlich anerkannt wird, keinen Anspruch auf andere Entschädigungen und Schadensersatz hat als die Rückerstattung der von ihm im Rahmen des betreffenden Kostenvoranschlags in den letzten 12 (zwölf) Monaten gegebenenfalls geleisteten Zahlungen.

    ARTIKEL 14 – VERSICHERUNGEN

    Der Auftragnehmer verfügt über eine Haftpflichtversicherung in Bezug auf seine Tätigkeit als Herausgeber der Software und bestätigt, dass er die Risiken, die er im Rahmen des Hostings von Daten auf seinen Servern eingeht, angegeben hat.

    Der Auftraggeber haftet für Schäden, die sich aus der Installation und Nutzung der Produkte sowie aus der Nutzung der Daten durch ihn ergeben, und erkennt an, dass er zu diesem Zweck bei einer anerkanntermaßen solventen Gesellschaft vollständig versichert ist. Er wird dem Auftragnehmer auf Aufforderung einen Versicherungsnachweis vorlegen. Unzureichende Garantien gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    ARTIKEL 15 – VERTRAULICHKEIT

    Jede Partei erkennt an, dass schriftliche und mündliche Informationen, die eindeutig als vertraulich bezeichnet und im Rahmen der Umsetzung des Dienstes ausgetauscht werden, von jeder Partei als streng vertraulich zu behandeln sind, insbesondere im Hinblick auf den Wettbewerbsbereich, in dem jede der Parteien tätig ist.

    Demzufolge verpflichtet sich jede Partei, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und die genannten Geschäftsgeheimnisse und Informationen keiner natürlichen oder juristischen Person außer den Mitarbeitern der anderen Partei und ausschließlich für die Zwecke der Ausführung des vorliegenden Dienstes offenzulegen.

    Sofern sie nicht zuvor eine angemessene Kommunikation untereinander vereinbart haben, verpflichten sich die Parteien insbesondere:

    • detaillierte Projektinformationen wie Pläne, Berechnungen, Schriftstücke, Preislisten, Produktspezifikationen und -dokumentationen, technische Informationen über die Weenat-Anwendung oder die API, Informationen über die Entwicklungsstrategie der Parteien und generell alle Dokumente und Informationen, die mit dem Angebot, den ANB und/oder den Kostenvoranschlägen in Zusammenhang stehen, nicht an Dritte weiterzugeben;
    • sie nicht für andere Angebote zu verwenden, die von Dritten eingeholt oder angeboten werden;
    • Dritten keinen Zugriff über das Internet auf die Weenat-Anwendung oder die API und damit auf die Projekte und/oder Daten in jeglicher Form zu ermöglichen. 

    Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für 3 (drei) Jahre über das Enddatum des Abonnementvertrags hinaus, außer für Informationen, die öffentlich bekannt geworden sind.

    Es wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass der Verstoß gegen diese Klausel zu Schadensersatzansprüchen zugunsten der nicht säumigen Partei führt.

    ARTIKEL 16 – ÄNDERUNG DES ABONNEMENTVERTRAGS

    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Bestimmungen eines der Dokumente, aus denen der Abonnementvertrag besteht, einschließlich der finanziellen Bedingungen, jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Auftraggeber per E-Mail an die im Kostenvoranschlag angegebene oder vom Auftraggeber üblicherweise verwendete Adresse mitgeteilt und treten 30 Tage nach ihrem Eingang beim Auftraggeber in Kraft.

    Sollte der Auftraggeber nicht einverstanden sein, kann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall wird die Kündigung 30 Tage nach Inkrafttreten der Änderungen wirksam.

    ARTIKEL 17 – LAUFZEIT DES ABONNEMENTVERTRAGES

    17.1 – Der Abonnementvertrag tritt ab dem Datum des Versands der Aktivierungs-E-Mail durch den Auftragnehmer – Übermittlung des Logins der Benutzerkennung (siehe obigen Artikel „Die Benutzerkennung“) – in Kraft. Ab diesem Datum beträgt die Laufzeit des Abonnementvertrags 12 Monate oder wie im Kostenvoranschlag angegeben.

    17.2 – Der Abonnementvertrag und jede mit dem Abonnementvertrag verbundene Nutzungslizenz werden stillschweigend um die gleichen Zeiträume verlängert.

    Am Jahrestag des Abonnementvertrags kann jede Partei entscheiden, den Abonnementvertrag oder eine der darin enthaltenen Nutzungslizenzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zu kündigen. Die Entscheidung zur Kündigung wird der anderen Partei per E-Mail oder direkt in der Weenat-Anwendung mitgeteilt.

    ARTIKEL 18 – KÜNDIGUNG

    18.1 – Im Falle der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung einer der Verpflichtungen, die einer der Parteien durch den Abonnementvertrag auferlegt wurden, kann die andere Partei die für die Nichterfüllung verantwortliche Partei per Einschreiben mit Rückschein auffordern, ihre Verpflichtung zu erfüllen oder ihr laut Abonnementvertrag untersagtes Verhalten einzustellen.

    In diesem Fall und abgesehen von Fällen der Nichterfüllung einer im Abonnementvertrag als wesentlich eingestuften Verpflichtung, die zu einer Kündigung ab dem Datum des Erhalts des vorgenannten Mahnschreibens führen kann, sofern das Mahnschreiben ganz oder teilweise wirkungslos bleibt, kann die Partei, die von der Nichterfüllung betroffen ist, nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Mahnschreibens (Datum der ersten Zustellung durch die Post) den Abonnementvertrag nach eigenem Ermessen durch eine einfache Benachrichtigung per Einschreiben mit Rückschein an die andere Partei, unbeschadet jeglicher Forderung nach Entschädigung für den erlittenen Schaden, von Rechts wegen kündigen.

    18.2 – Ein Kündigungsgrund ist insbesondere: die vollständige oder teilweise Nichtbegleichung einer Rechnung durch den Auftragsgeber, oder die Nichteinhaltung der Kooperationspflicht einer der Parteien, oder die Nichteinhaltung einer der im Abonnementvertrag als wesentlich eingestuften Pflichten, oder die Nichteinhaltung der Bestimmungen zum geistigen Eigentum, oder die Nichteinhaltung der Bestimmungen in den mit „Pflichten“ betitelten Artikeln durch eine der Parteien.

    ARTIKEL 19 –AUSWIRKUNGEN DER BEENDIGUNG DES ABONNEMENTVERTRAGS

    19.1 – Bei Ablauf der Vertragslaufzeit oder in jedem Fall der Kündigung werden die Anmeldungs- und Benutzerkennungen deaktiviert, und der Auftraggeber hat keinen Zugriff mehr auf die Software oder die Daten.

    Da die Nutzungslizenz, die sich unter anderem auf die Angereicherten Daten bezieht, beendet wurde, hat der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Abonnementvertrags oder des Ablaufs der Laufzeit keinen Zugriff mehr auf diese Daten.

    19.2 Die bis zum Tag des Ablaufs der Vertragslaufzeit oder des Inkrafttretens der Kündigung erfassten Rohdaten können dem Auftraggeber auf dessen Verlangen in einem für die Weiterverarbeitung üblichen Format zur Verfügung gestellt werden. 

    Nach Ablauf der Frist von sechs (6) Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung oder des Ablaufs der Laufzeit können die Rohdaten im Rahmen einer besonderen Dienstleistung übergeben werden. Diese Übertragung kann Gegenstand eines Kostenvoranschlags sein, der vorab vom Auftraggeber akzeptiert werden muss. Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung oder des Ablaufs der Laufzeit sind die Daten nicht mehr übertragbar.

    ARTIKEL 20 – HÖHERE GEWALT

    Neben den Ereignissen, die üblicherweise von der französischen Rechtsprechung als Höhere Gewalt anerkannt werden, werden die Verpflichtungen der Parteien automatisch ausgesetzt, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb ihres ausdrücklichen Willens liegen und die normale Ausführung des Dienstes verhindern, wie z. B. Erdbeben, Brand oder Überschwemmung der Betriebsräume der Geschäftstätigkeit der einen oder anderen der Parteien, Sturm, eine Epidemie, die Blockierung von Transportmitteln aus irgendeinem Grund, vollständige oder teilweise Streiks außerhalb des Unternehmens, die vollständige oder teilweise, regionale, nationale oder internationale Blockierung der Telekommunikation und die vollständige oder teilweise, regionale, nationale oder internationale Blockierung von Computernetzwerken. Als Höhere Gewalt gilt auch ein technischer Ausfall, der durch böswillige Handlungen verursacht wird (z. B. Hackerangriffe, DoS-Attacken usw.).

    Die Partei, die das Ereignis feststellt, hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Leistung zu erbringen, und hat dies gegenüber der anderen Partei zu rechtfertigen. Die Aussetzung der Verpflichtungen kann in keinem Fall eine Haftung für die Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung begründen oder die Zahlung von Schadensersatz oder Verzugszinsen nach sich ziehen.

    Nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen werden die Parteien jedoch alle Anstrengungen unternehmen, um die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wiederaufzunehmen.

    Falls die Höhere Gewalt über einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten hinaus anhält, kann der vorliegende Abonnementvertrag per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

    ARTIKEL 21 – SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    21.1 – Erklärung der jeweiligen Unabhängigkeit

    Jede Partei ist ein unabhängiger Unternehmer, und keine der Bestimmungen des Abonnementvertrags stellt eine Gesellschaft, de facto oder de jure, ein Joint Venture, eine Vollmacht, einen Franchise- oder Handelsvertretervertrag oder ein Angestelltenverhältnis zwischen den Parteien dar.

    21.2 – Im Falle einer Übersetzung des einen oder anderen Vertragsdokuments, das Bestandteil der ANB oder des Kostenvoranschlags ist, ist einzig und allein die französische Sprachfassung verbindlich.

    21.3 – Die Parteien akzeptieren und erkennen jeglichen Austausch per E-Mail zwischen ihnen als gültigen Beweis an, der vor Gericht verwendet werden kann.

    21.4 – Die Nichtigkeit einer beliebigen Bestimmung der ANB oder des Kostenvoranschlags hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; der Vertrag wird ohne die für nichtig erklärte Bestimmung fortgesetzt.

    21.5 – Duldung

    Die Unterlassung einer Partei, sich auf die Nichterfüllung einer ihrer hierin genannten Verpflichtungen durch die andere Partei zu berufen, kann für die Zukunft nicht als Verzicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung der besagten Verpflichtung ausgelegt werden.

    ARTIKEL 22 – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

    Der vorliegende Abonnementvertrag unterliegt dem französischen Recht.

    Außer im Falle einer einstweiligen Verfügung oder in dringenden Fällen wird jede Streitigkeit in Bezug auf den Abonnementvertrag, die sich insbesondere aus seiner Unterzeichnung, seiner Ausführung, seiner Auslegung, seiner Kündigung oder seiner Gültigkeit ergibt, unbedingt Gegenstand eines gütlichen Lösungsversuchs durch die Parteien sein.

    Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, sich innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Erhalt (Datum der ersten Postzustellung) der von einer Partei per Einschreiben mit Rückschein an die andere Partei übermittelten Benachrichtigung über die besagte Streitigkeit zu beraten.

    Wenn innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach dem Gespräch der Parteien unter den im obigen Absatz genannten Bedingungen keine gütliche Einigung erzielt werden kann, muss die Streitigkeit dem zuständigen Gericht gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten vorgelegt werden.

    In Ermangelung einer gütlichen Einigung werden die Parteien alle Streitigkeiten, auch im Falle eines Garantieanspruchs oder mehrerer Beklagter, zu denen der vorliegende Abonnementvertrag Anlass geben könnte, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Gültigkeit, seiner Auslegung, seiner Ausführung als auch seiner Beendigung, dem zuständigen Gericht des Geschäftssitzes des Auftragnehmers vorlegen.