Allgemeine Verkaufsbedingungen – Weenat-Sensor
Aktualisiert am 25. Februar 2022
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Präambel und der nachfolgenden Klauseln, und wurden zwischen dem Unternehmen WEENAT, einer vereinfachten Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 92862,40 Euro, eingetragen im frz. Handelsregister von Nantes unter der Nummer 803 450 287 und mit Sitz in 2, impasse Thérèse Bertrand-Fontaine, 44300 Nantes – Frankreich (im Folgenden „WEENAT“) und andererseits dem im Kostenvoranschlag genannten Auftraggeber vereinbart.
Gemäß Artikel L441-1 des französischen Handelsgesetzbuchs bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einzige Grundlage für Geschäftsverhandlungen. Sie haben Vorrang vor allen allgemeinen Einkaufsbedingungen und allen anderen Dokumenten, insbesondere Katalogen, Prospekten, Werbeanzeigen, schriftlichen Hinweisen. WEENAT behält sich das Recht vor, von bestimmten Klauseln der AGB entsprechend den mit dem Auftragsgeber geführten Verhandlungen durch Sonderkonditionen abzuweichen, die in Kostenvoranschlägen, Verträgen oder Nachträgen festgelegt werden.
ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In den AGB und sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht, sind die nachstehenden mit Großbuchstaben beginnenden Begriffe wie folgt definiert, wobei Wörter im Plural auch als Singular verstanden werden können und umgekehrt.
API
Eine von WEENAT oder von Weather Measures herausgegebene und implementierte Anwendungs-Programmierschnittstelle, die einen Datenfluss zwischen der Software und dem Informationssystem des Auftraggebers derart organisiert, dass dieser die Daten empfangen kann.
Weenat-Anwendung
Eine von WEENAT herausgegebene und implementierte Webanwendung, die dem Auftraggeber den Zugriff auf die Software, die Datenbanken und die Daten ermöglicht. Hierzu muss der Auftraggeber ein Abonnement bei WEENAT abschließen (siehe Allgemeine Nutzungsbedingungen von WEENAT).
Kostenvoranschlag
Technisches und finanzielles Angebot, das WEENAT nach Erhalt der vom Auftraggeber erstellten Beschreibung seiner Erfordernisse erstellt. Dieses Dokument hat den Wert von Sonderbedingungen und kann insbesondere Folgendes enthalten:
- nähere Angaben zu den gekauften Produkten (Kategorien, Mengen, Einheitsbeträge, Gesamtbetrag),
- Lieferbedingungen, darunter die voraussichtliche Lieferfrist,
- die Installationsmodalitäten der Produkte,
- eventuelle weitere Angaben des Auftraggebers.
Daten
Die Gesamtheit der Daten, die von den auf Wunsch des Auftraggebers installierten Produkten erfasst und von der Software verarbeitet werden (Analysen und Informationen). Diese Daten werden in zwei Kategorien unterteilt: Rohdaten und Angereicherte Daten (siehe Allgemeine Nutzungsbedingungen von WEENAT oder des Unternehmens Weather Measures).
Software
IT-Entwicklungen und Algorithmen, die von WEENAT oder dem Unternehmen Weather Measures herausgegeben werden. Die Software umfasst die Datenbanken, die die Daten enthalten.
Produkt
Ein von WEENAT entworfener, hergestellter und verkaufter Datensensor sowie zusätzliches von Weenat verkauftes Zubehör. Der Ort, an dem das Produkt aufgestellt wird, liegt im freien Ermessen des Auftraggebers und unterliegt seiner Haftung.
Weather Measures
Einpersonengesellschaft (vereinfachte Ein-Personen-Aktiengesellschaft), die im frz. Handelsregister von Clermont-Ferrand unter der Nummer 810 653 949 eingetragen ist und deren Firmensitz sich in 10, rue Jacques Mailhot, ZAC Les Gravanches, 63100 Clermont-Ferrand – Frankreich befindet.
ARTIKEL 2 – VERTRAGSGEGENSTAND
Die vorliegenden AGB und der Kostenvoranschlag bzw. die Kostenvoranschläge (im Folgenden zusammenfassend „der Vertrag“) haben den Zweck, die Bedingungen festzulegen, unter denen WEENAT dem Auftragsgeber die Produkte verkauft.
Die Instandhaltung des Telekommunikationsnetzes, das für den ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts erforderlich ist, ist im Abonnement für den Zugang zur Weenat-Anwendung oder zur API enthalten. Ohne Abschluss dieses Abonnementdienstes wird das Telekommunikationsnetz nicht gewährleistet. In diesem Fall kann der Auftraggeber frei und unter seiner alleinigen Haftung ein Abonnement für ein Telekommunikationsnetz seiner Wahl abschließen.
Der Zugriff auf die Weenat-Anwendung oder auf die API unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen von WEENAT oder dem Unternehmen Weather Measures, die, wie im Glossar definiert, vom Vertrag unabhängig sind.
ARTIKEL 3 – KOSTENVORANSCHLAG
3.1 – Nach der Bedarfsäußerung des Auftraggebers kann WEENAT ihm so schnell wie möglich einen Kostenvoranschlag unterbreiten, der insbesondere sämtliche Informationen bezüglich der Produktliste und der indikativen Lieferfrist enthält.
3.2 – Der vom Auftraggeber mit handschriftlicher Unterschrift unterzeichnete und in beliebiger Form – per Post, Fax, Scan oder E-Mail – an WEENAT zurückgesandte Kostenvoranschlag gilt als Zustimmung des Auftraggebers und wird als Sonderbedingungen zu den AGB betrachtet. Der entsprechend den oben beschriebenen Modalitäten unterzeichnete Kostenvoranschlag drückt die Zustimmung des Auftraggebers unwiderruflich aus; er kann ihn daher nur mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung von WEENAT widerrufen. In diesem Fall entschädigt der Auftraggeber WEENAT für alle sich daraus ergebenden direkten und indirekten Konsequenzen. Darüber hinaus verbleibt jede bereits geleistete Anzahlung im Besitz von WEENAT.
3.3 – Der Kostenvoranschlag ist ab dem Datum seiner Übermittlung an den Auftraggeber und für die im Kostenvoranschlag genannte Dauer gültig. Sofern nicht anders angegeben, beträgt die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags 3 (drei) Monate ab dem Datum seiner Übermittlung an den Auftraggeber durch WEENAT. Nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer und solange der Auftraggeber den Kostenvoranschlag nicht akzeptiert hat, behält sich WEENAT das Recht vor, den Kostenvoranschlag ganz oder teilweise zu ändern (Preise, Produkte, Sonderbedingungen usw.) oder den Kostenvoranschlag nicht in Auftrag zu geben.
ARTIKEL 4 – LIEFERUNG
4.1. – Für jeden akzeptierten Kostenvoranschlag wird WEENAT rechtzeitig den Versand der Produkte, wie im Kostenvoranschlag vorgesehen, vornehmen. Der Auftraggeber ist darüber informiert und akzeptiert, dass die Produkte im Rahmen der verfügbaren Bestände geliefert werden. Im Falle der Bestellung eines Produkts, das nicht verfügbar ist, informiert WEENAT den Auftraggeber per E-Mail, sobald WEENAT von dieser Nichtverfügbarkeit Kenntnis hat, über die neue Frist, innerhalb derer das oder die Produkte verfügbar sein werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann WEENAT jedoch nicht für eventuelle Verzögerungen haftbar gemacht werden, die auf die Hersteller der Produktkomponenten oder auf die mit dem Versand beauftragten Unternehmen zurückzuführen sind. In diesem Fall wird WEENAT den Auftraggeber unverzüglich per E-Mail über diese möglichen Verzögerungen informieren, sofern WEENAT davon Kenntnis hat. Eine Lieferverzögerung der Produkte von weniger als sechs (6) Kalendermonaten ist kein ausreichender Grund für die Kündigung der betreffenden Bestellung und/oder des Vertrags durch den Auftraggeber, sofern diese Verzögerung von den Herstellern oder den mit dem Versand beauftragten Unternehmen oder vom Auftraggeber selbst zu vertreten ist.
4.2. – Der Auftraggeber wird an die von ihm bei der Registrierung des akzeptierten Kostenvoranschlags angegebene Lieferadresse beliefert. WEENAT behält sich das Recht vor, die Lieferung an bestimmten Orten zu verweigern, falls die Sicherheit der Lieferung nicht gewährleistet ist. Die Lieferung erfolgt durch einen Spediteur, der je nach Lieferzone gelistet ist. Der Spediteur liefert die Bestellung an den Auftraggeber selbst oder an einen Dritten, eine vom Auftraggeber benannte natürliche Person oder eine bevollmächtigte Person, die den Auftraggeber vertritt. Die Lieferung erfolgt gegen Unterschrift des Auftraggebers oder der benannten oder bevollmächtigten Drittperson, die auf der Lieferquittung vermerkt ist, und eventuell gegen Vorlage der zur Identifizierung des Auftraggebers oder des benannten Empfängers erforderlichen Dokumente. Wenn die Bestellung dem Auftraggeber bei der ersten Zustellung nicht übergeben werden konnte, muss der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden mit dem Spediteur Kontakt aufnehmen, um einen Termin für die Entgegennahme der Bestellung in den vom Spediteur bezeichneten Räumlichkeiten zu vereinbaren.
4.3 – Die Übertragung des Eigentums an den Produkten zwischen WEENAT und dem Auftraggeber erfolgt bei Eingang der vollständigen Zahlung der Produkte durch den Auftraggeber bei WEENAT. WEENAT behält das Eigentum an jedem verkauften Produkt bis zur effektiven Zahlung des gesamten Preises für die Hauptforderung und die Nebenforderungen. Die Nichtzahlung, auch wenn sie nur teilweise erfolgt, kann zur Folge haben, dass WEENAT das Produkt zurückfordern kann. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer gerichtlichen Liquidation des Kunden werden unterzeichnete Kostenvoranschläge, die sich noch in der Ausführung befinden, automatisch annulliert, und WEENAT behält sich das Recht vor, die gelieferten, nicht bezahlten Produkte zu beanspruchen.
4.4 – Die Produkte werden auf Risiko des Auftraggebers transportiert, der das Risiko ab dem Zeitpunkt trägt, an dem WEENAT die Produkte dem Spediteur übergibt. Es obliegt dem Auftraggeber, den Zustand der Produkte bei ihrer Lieferung zu überprüfen. WEENAT haftet unter keinen Umständen für Schäden, Verluste, Diebstähle oder Zerstörungen, die während des Transports verursacht werden. WEENAT verpflichtet sich, dem Spediteur Produkte in gutem Zustand und ordnungsgemäß verpackt zu liefern. Es obliegt dem Auftraggeber, die Verpackung und die Produkte bei der Lieferung zu überprüfen und gegebenenfalls sofort Vorbehalte anzubringen, um eine eventuelle Haftung des Spediteurs zu bewirken. Ohne klare und präzise Vorbehalte, die die Art des Schadens und die Anzahl der betroffenen Teile angeben, wird davon ausgegangen, dass die Produkte in gutem Zustand geliefert wurden. Ungenaue Angaben wie „unter Vorbehalt von […]“ haben keinen Wert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur die bei der Lieferung gemachten Vorbehalte innerhalb von 48 Stunden nach dem Lieferzeitpunkt per Einschreiben mit Rückschein zu bestätigen und WEENAT eine Kopie davon zur Information zukommen zu lassen.
4.5 – Der Auftraggeber wird die Installation der Produkte gemäß den Anweisungen von WEENAT (Installationshandbuch, Willkommensbroschüre) mit eigenen Mitteln durchführen; sofern im Kostenvoranschlag vereinbart, können die Anweisungen durch ein Installationsschema ergänzt werden, das speziell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten ist, die dieser WEENAT im Voraus mitgeteilt hat. Spezifische Analysen zur Optimierung des Telekommunikationsnetzes oder zur Unterstützung bei der Installation sind Gegenstand eines entsprechenden Angebots innerhalb des Kostenvoranschlags. Diese Leistungen können nur mit Zustimmung des Auftraggebers bezüglich des betreffenden Kostenvoranschlags durchgeführt werden. Im Falle einer Beschädigung der Produkte, die auf die Nichtbeachtung der vorstehenden Anweisungen durch den Auftraggeber zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber gehalten, den Ersatz dieser Produkte auf eigene Kosten zu tragen.
4.6 – Im Falle einer Änderung der Vorschriften, die einen Austausch der Produkte erforderlich macht, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Demontage und den Austausch der Produkte. Falls die Produkte in andere Länder als das vom Auftraggeber angegebene Bestimmungsland versandt und dort installiert werden sollen, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die Konformität der Produkte mit den in diesen Ländern geltenden Vorschriften und den Modalitäten der Zollabfertigung sicherzustellen; alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.7 – Die gelieferten Produkte sind gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels „Hilfestellung – Garantie – Technischer Support“ garantiert. Der Ersatz der Produkte infolge einer Panne, eines Bruchs oder einer Obsoleszenz geht zu Lasten des Auftraggebers.
ARTIKEL 5 – GESETZLICHE GARANTIE – VERTRAGLICHE GARANTIE
5.1 – Jedes verkaufte Produkt unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Garantie für versteckte Mängel (Artikel 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuches). Mängel oder Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch eine nicht konforme Nutzung oder durch eine von WEENAT nicht vorgesehene oder spezifizierte Änderung verursacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Garantie nicht gilt, wenn der Schaden des Produkts auf eine externe Ursache (Unfall, Erschütterung usw.) oder auch auf das Handeln des Auftraggebers zurückzuführen ist, wie z. B. die Nichteinhaltung der Normen für die Verwendung des Produkts.
5.2 – Jedem Produkt wird eine vertragliche Garantie von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Datum der Lieferung des Produkts an den Auftraggeber gewährt.
5.3 – Der Auftraggeber kann die Verlängerung der vertraglichen Garantie, die sogenannte Garantieverlängerung, abschließen. Die Garantieverlängerung kann nur zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs des Produkts abgeschlossen werden. Die Garantieverlängerung gewährt eine Verlängerung der vertraglichen Garantie um zwölf (12) Monate. Die Gesamtdauer der vertraglichen Garantie kann höchstens 36 Monate betragen. Die vertragliche Garantie beinhaltet Ersatzteile und Arbeitskosten. Die Kosten für den Transport (Hin- und Rücktransport) außerhalb des französischen Festlands sind von der Garantie ausgeschlossen. WEENAT behält sich das Recht vor, verschiedene Garantiestufen festzulegen, von denen einige bestimmte Produktteile (Verschleißteile, Sensoren usw.) ausgeschlossen sein können.
5.4 – Für jeden Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Garantie wird der Auftraggeber eine E-Mail an den Kundendienst von WEENAT unter der Adresse support@weenat.com senden, in der er den festgestellten Mangel und seinen Willen, die Garantie in Anspruch zu nehmen, klar darlegt. Von der Garantie ausgeschlossen sind: Bruch, Vandalismus, Verlust, Diebstahl, Defekte oder Beschädigungen, die durch natürlichen Verschleiß oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht wurden, Änderungen, die nicht von WEENAT vorgesehen oder spezifiziert wurden, sowie die Neukalibrierung von Verschleißteilen (insbesondere Sensoren zur Messung der relativen Luftfeuchtigkeit). Die Garantie gilt nur, wenn der Auftraggeber die folgenden Bedingungen erfüllt:
- die Lagerungsvorschriften: Jeder Sensor muss in seiner Versandverpackung gelagert werden; die Verpackung muss vom Boden entfernt und in einer belüfteten, vor Feuchtigkeit geschützten Umgebung aufbewahrt werden;
- die von WEENAT im Installationshandbuch aufgeführten Anweisungen bezüglich der Installation und Aufrechterhaltung des Betriebszustands.
Nach einer Ferndiagnose durch den Kundendienst von WEENAT und dessen Zustimmung kann das Produkt vom Auftraggeber kurzfristig an WEENAT zurückgeschickt werden. Bei einer entsprechenden Zustimmung des WEENAT-Kundendienstes können sämtliche mit der Rücksendung des Produkts verbundenen Transportkosten von WEENAT übernommen werden. In Fällen, in denen die Inanspruchnahme der Garantie als nicht gerechtfertigt anerkannt wird, behält sich WEENAT das Recht vor, die Erstattung der Transportkosten zu verlangen und dem Auftraggeber den Ersatz des Produkts anzubieten. Dem Auftraggeber wird dann ein neuer Kostenvoranschlag zur Bestätigung und Unterzeichnung zugesandt.
WEENAT haftet nicht für die vom genannten Produkt stammenden Daten, die während des Zeitraums der Fehlfunktion des Produkts nicht erhoben wurden.
ARTIKEL 6 – HILFESTELLUNG – TECHNISCHER SUPPORT
WEENAT stellt dem Auftraggeber einen Support per Telefon und/oder E-Mail an support@weenat.com bereit und unternimmt alle notwendigen Schritte, um die Anfragen des Auftraggebers unter geeigneten Bedingungen zu bearbeiten: Verfügbarkeit und Kompetenz des Teams, das mit dem Support, der Analyse und der Suche nach einer Lösung beauftragt ist und so schnell wie möglich eingreifen kann. Sofern keine besonderen, im Kostenvoranschlag festgelegten Bedingungen vorliegen, sind die Tage und Zeiten für den Telefonsupport von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der französischen Feiertage, von 9.00 bis 18.00 Uhr CET (Central European Time) vorgesehen.
ARTIKEL 7 – PREISE
Die Produktpreise sind in dem vom Auftraggeber unterzeichneten Kostenvoranschlag angegeben. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Euro ohne Mehrwertsteuer (Nettobetrag in €) angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden Steuern (MwSt.). Etwaige im Land des Auftraggebers anfallende Steuern, Zollgebühren, Import-/Exportsteuern, Transport-/Transitgebühren usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
ARTIKEL 8 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1 – Die Zahlung des Kaufbetrags der Produkte muss vom Auftraggeber bei Erhalt der Rechnung geleistet werden. Der Kostenvoranschlag kann eine Anzahlung bei Unterzeichnung des Kostenvoranschlags vorsehen.
8.2 – Wird der Wartungsdienst für den Betriebszustand (vertragliche Garantie) abonniert, wird der Auftraggeber aufgefordert, eine Bankverbindung anzugeben und eine Einzugsermächtigung zu unterschreiben; der Jahresbetrag wird am Jahrestag (Datum der erstmaligen Lieferung des Produkts) für das Folgejahr abgebucht.
8.3 – Die Zahlungsverpflichtung ist in jedem Fall erfüllt, sofern WEENAT der Betrag in Euro vollständig gutgeschrieben wird. Im Falle einer Vorauszahlung wird kein Skonto gewährt.
8.4 – Bei Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsfristen gilt von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung seitens WEENAT:
- WEENAT ist berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 15 % pro Jahr – pro rata temporis – zu berechnen; die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, fällige Rechnungen zu begleichen, bleibt hiervon unberührt;
- WEENAT ist berechtigt, die Rückgabe der gelieferten und nicht bezahlten Produkte zu verlangen und jede weitere Lieferung zu verweigern. Es wird darauf hingewiesen, dass der Eigentumsübergang für die Produkte erst bei Eingang der vollständigen Zahlung der Produkte an WEENAT erfolgt;
- WEENAT behält sich das Recht vor, jede angemessene Sorgfalt anzuwenden, um seine Interessen zu wahren;
- WEENAT kann die sofortige Fälligkeit aller vom Auftraggeber noch geschuldeten Beträge verlangen;
- WEENAT stellt dem Auftraggeber eine Mindestpauschale von 40 Euro in Rechnung. Dieser Betrag kann bei Nachweis höherer Einziehungskosten überschritten werden.
Jegliche Unstimmigkeit bezüglich der Rechnungsstellung muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung per Einschreiben mit Rückschein begründet werden. Erfolgt dies nicht, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Rechnung akzeptiert hat und im Falle einer Nichtzahlung als säumig gilt.
ARTIKEL 9 – PFLICHTEN UND HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber erkennt an, dass er als Einziger über die umfassendsten Informationen über sein Unternehmen, seine Aktivitäten und seine Bedürfnisse verfügt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Auftraggeber, von Beginn des Vertragsverhältnisses an und während der gesamten Dauer der Ausführung der vorliegenden Vereinbarung, seiner Verpflichtung zur Kooperation mit den Mitarbeitern von WEENAT nachzukommen, und dies insbesondere bei eventuellen Informationsanfragen seitens WEENAT, speziell im Falle von Funktionsstörungen.
Im Falle eines spezifischen Bedarfs des Auftraggebers übermittelt dieser WEENAT alle technischen Informationen, die für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich sind, welcher vom Auftraggeber akzeptiert werden muss.
Der Auftraggeber haftet für die installierten Produkte und bestätigt, dass er zu diesem Zweck vollständig versichert ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich für seinen persönlichen Bedarf zu nutzen. Es ist ihm strengstens untersagt, die Produkte außerhalb des von WEENAT eingerichteten Vertriebsnetzes zu kaufen/weiterzuverkaufen. In Anbetracht des technologischen Inhalts der Produkte ist es ihm untersagt, sie im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtwaren zu veräußern.
ARTIKEL 10 – PFLICHTEN UND HAFTUNG VON WEENAT
Die im Rahmen des Vertrags bestehenden Verpflichtungen von WEENAT werden vom Auftraggeber ausdrücklich als Sorgfaltspflicht anerkannt. So wird WEENAT die bekanntesten und angemessensten Mittel unter Einhaltung der fachlichen Regeln, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften, einsetzen.
ARTIKEL 11 – BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG VON WEENAT
Es wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Haftung von WEENAT, sofern WEENAT ein Verschulden nachgewiesen wird, nicht den indirekten Schaden, den der Auftraggeber möglicherweise erleidet, deckt, d. h. insbesondere Betriebsverluste, entgangene Gewinne, kommerzielle sowie finanzielle Schäden, oder erhöhte Gemeinkosten.
Das Unternehmen WEENAT kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn ihm ein zurechenbarer Fehler nachgewiesen werden kann. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn es sich, wie nachfolgend beschrieben, um Höhere Gewalt handelt.
Bei unsachgemäßer Verwendung der Produkte durch den Auftraggeber, insbesondere bei der Wartung der Produkte, oder bei Verletzung seiner Kooperationspflicht, wie im obigen Artikel „Pflichten und Haftung des Auftraggebers“ beschrieben, kann WEENAT nicht haftbar gemacht werden.
ARTIKEL 12 – VERSICHERUNGEN
WEENAT verfügt über eine Haftpflichtversicherung in Bezug auf seine Tätigkeit der Entwicklung von Hardware-Lösungen.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die sich aus der Installation und Nutzung der Produkte ergeben, und erkennt an, dass er zu diesem Zweck bei einer anerkanntermaßen solventen Gesellschaft vollständig versichert ist. Er wird WEENAT auf Aufforderung einen Versicherungsnachweis vorlegen. Unzureichende Garantien gehen zu Lasten des Auftraggebers.
ARTIKEL 13 – VERTAULICHKEIT
Jede Partei erkennt an, dass schriftliche und mündliche Informationen, die eindeutig als vertraulich bezeichnet und im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrags ausgetauscht werden, von jeder Partei als streng vertraulich zu behandeln sind, insbesondere im Hinblick auf den Wettbewerbsbereich, in dem jede der Parteien tätig ist.
Demzufolge verpflichtet sich jede Partei, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und die genannten Geschäftsgeheimnisse und Informationen keiner natürlichen oder juristischen Person außer den Mitarbeitern der anderen Partei und ausschließlich für die Zwecke der Ausführung des vorliegenden Vertrags offenzulegen.
Sofern sie nicht zuvor eine angemessene Kommunikation untereinander vereinbart haben, verpflichten sich die Parteien insbesondere:
- Detaillierte Informationen über die spezifischen Bedürfnisse des Auftraggebers wie Pläne, Berechnungen, Schriftstücke, Preislisten, Produktspezifikationen und – dokumentationen, Informationen über die Entwicklungsstrategie der Parteien und generell jegliche Dokumente und Informationen, die mit dem Angebot, den AGB und/oder den Kostenvoranschlägen in Zusammenhang stehen, nicht an Dritte weiterzugeben;
- Sie nicht für andere Angebote zu verwenden, die von Dritten eingeholt oder angeboten werden; Es wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass der Verstoß gegen diese Klausel zu Schadensersatzansprüchen zugunsten der nicht säumigen Partei führt.
ARTIKEL 14 – HÖHERE GEWALT
Neben den Ereignissen, die üblicherweise von der französischen Rechtsprechung als Höhere Gewalt anerkannt werden, werden die Verpflichtungen der Parteien automatisch ausgesetzt, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb ihres ausdrücklichen Willens liegen und die normale Ausführung des Vertrags verhindern, wie z. B. Erdbeben, Brand oder Überschwemmung der Betriebsräume der Geschäftstätigkeit der einen oder anderen der Parteien, Sturm, Epidemien, die Blockierung von Transportmitteln aus irgendeinem Grund, vollständige oder teilweise Streiks außerhalb des Unternehmens, die vollständige oder teilweise, regionale, nationale oder internationale Blockierung der Telekommunikation und die vollständige oder teilweise, regionale, nationale oder internationale Blockierung von Computernetzwerken. Als Höhere Gewalt gilt auch ein technischer Ausfall, der durch böswillige Handlungen verursacht wird (z. B. Hackerangriffe, DoS-Attacken usw.).
Die Partei, die das Ereignis feststellt, hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Leistung zu erbringen, und hat dies gegenüber der anderen Partei zu rechtfertigen. Die Aussetzung der Verpflichtungen kann in keinem Fall eine Haftung für die Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung begründen oder die Zahlung von Schadensersatz oder Verzugszinsen nach sich ziehen.
Nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen werden die Parteien jedoch alle Anstrengungen unternehmen, um die normale Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wiederaufzunehmen.
Falls die Höhere Gewalt über einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten hinaus anhält, kann der vorliegende Vertrag per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
ARTIKEL 15 – SONSTIGE BESTIMMUNGEN
15.1 – Im Falle einer Übersetzung des einen oder anderen Vertragsdokuments, das Bestandteil des Vertrags ist, ist einzig und allein die französische Sprachfassung verbindlich.
15.2 – Die Parteien akzeptieren und erkennen jeglichen Austausch per E-Mail zwischen ihnen als gültigen Beweis an, der vor Gericht verwendet werden kann.
15.3 – Die Nichtigkeit einer beliebigen Bestimmung des Vertrags hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; der Vertrag wird ohne die für nichtig erklärte Bestimmung fortgesetzt.
15.4 – Duldung Die Unterlassung einer Partei, sich auf die Nichterfüllung einer ihrer hierin genannten Verpflichtungen durch die andere Partei zu berufen, kann für die Zukunft nicht als Verzicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung der betreffenden Verpflichtung ausgelegt werden.
ARTIKEL 16 – BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Der vorliegende Vertrag unterliegt dem französischen Recht. Außer im Falle einer einstweiligen Verfügung oder in dringenden Fällen wird jede Streitigkeit in Bezug auf den Vertrag, die sich insbesondere aus seiner Unterzeichnung, seiner Ausführung, seiner Auslegung, seiner Kündigung oder seiner Gültigkeit ergibt, unbedingt Gegenstand eines gütlichen Lösungsversuchs durch die Parteien sein.
Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, sich innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Erhalt (Datum der ersten Postzustellung) der von einer Partei per Einschreiben mit Rückschein an die andere Partei übermittelten Benachrichtigung, über die besagte Streitigkeit zu beraten.
Wenn innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach dem Gespräch der Parteien unter den im obigen Absatz genannten Bedingungen keine gütliche Einigung erzielt werden kann, muss die Streitigkeit dem zuständigen Gericht gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten vorgelegt werden.
In Ermangelung einer gütlichen Einigung werden die Parteien alle Streitigkeiten, auch im Falle eines Garantieanspruchs oder mehrerer Beklagter, zu denen der vorliegende Vertrag Anlass geben könnte, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Gültigkeit, seiner Auslegung, seiner Ausführung als auch seiner Beendigung, dem Handelsgericht NANTES (frz. Département 44) vorlegen, außer in den Fällen, in denen die Streitigkeit gemäß den anwendbaren Bestimmungen des frz. Gesetzes über geistiges Eigentum in die Zuständigkeit des Gerichts von RENNES fällt.